Was erledige ich wo?

Abbruch von Gebäuden

Die Beseitigung einer baulichen Anlage muss, sofern sie nicht verfahrensfrei ist, angezeigt werden.

Verfahrensfrei, d. h. ohne Anzeige-, Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren, dürfen beseitigt werden:

  • Anlagen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen (vgl. Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO),
  • Freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 (= land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt maximal 400 m²) und der Gebäudeklasse 3 (= Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und mehr als zwei Nutzungseinheiten oder mit Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 400 m²),
  • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Quelle: BayernPortal.de

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  • Telefon: 08323 9988-440
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  • Zimmer: Nr. 313, Verwaltungsgebäude Kirchplatz 7
  • Etage: 2.OG
Leitung Referat Bauverwaltung / Baurecht
leitende Funktionen

Aufgaben

  • Rechtsangelegenheiten
  • Feuerbeschau
  • Entwicklungsvorhaben Dritter (Beratung, Moderation, Stellungnahmen, Verträge, Öffentlichkeitsarbeit)
  • Neubauten / Abbruch
  • Stadtplanung
  • Bauleitplanung
  • Bauanträge / Denkmalpflege
  • Erschließungsbeiträge
  • Straßenausbaubeiträge
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  • Feldgeschworenenangelegenheiten
  • Feuerbeschau
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  • Hausnummerierungen und Straßenbenennungen
  • Wasserrecht
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  • Zimmer: Nr. 315, Verwaltungsgebäude Kirchplatz 7
  • Etage: 2.OG
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