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Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben als sog. Realsteuer, also im Ausgangspunkt ohne Berücksichtigung der sonstigen Lebensverhältnisse des Gewerbetreibenden, erhoben (Gewerbeertragsteuer).

Maßgeblich für die Gewerbesteuer ist im Ausgangspunkt der einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifiziert wird.

Vom so modifizierten Gewinn werden zur Vorbereitung der Besteuerung gesetzlich festgelegte Von-Hundert-Sätze (Steuermesszahlen) als Steuermessbetrag von den Finanzämtern in einem Steuermessbescheid als steuerbarer Gewinn ausgewiesen.

Gebühren

Auf die vom Finanzamt festgestellten Steuermessbeträge wendet die Stadt Immenstadt einen Vervielfältiger (Hebesatz) an, der in der Haushaltssatzung festgelegt ist. Das Ergebnis dieser Multiplikation gibt die Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid bekannt, der die Zahlungspflicht bestimmt. Dabei hat die Gemeinde auf den staatlichen Messbescheid keinen Einfluss. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.

Derzeitiger Gewerbesteuerhebesatz: 380 vom Hundert.

Fristen

Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe besteht eine Steuererklärungspflicht zur Festsetzung des Steuermessbetrags. Den staatlichen Messbescheid und den gemeindlichen Gewerbesteuerbescheid können Sie gesondert anfechten. Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde an die staatlichen Bescheide gebunden ist, und dass Einwände gegen die staatlichen Bescheide im Rahmen der gemeindlichen Steuererhebung regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn die staatlichen Bescheide bestandskräftig sind.

Rechtsgrundlagen
Ihre Ansprechpartner
  • Telefon: 08323 9988-230
  •  
  • Zimmer: Nr. 207, Verwaltungsgebäude Kirchplatz 7
  • Etage: 1. OG
Steuerwesen

Aufgaben

  • Festsetzung und Erhebung von Gewerbesteuer
  • Festsetzung und Erhebung von Hundesteuer 
  • Festsetzung und Erhebung von Kur- und Fremdenverkehrsbeitrag (ausgenommen für Vermieter)