Was erledige ich wo?

Hundesteuer

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.

Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer Haustiere besteuert wird.

Die Hundesteuer kann als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung) erhoben werden. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.

Die Stadt Immenstadt gibt zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde sog. „Hundemarken" aus.

Gebühren

Die Hundesteuer beträgt jährlich:

  • für den ersten Hund  85,-- €
  • für den zweiten Hund  193,-- €
  • und für jeden weiteren Hund  242,-- €

Die Hundesteuer beträgt jährlich:

  • für den ersten Kampfhund "Kategorie 2"  1.300,-- €
  • für den zweiten Kampfhund "Kategorie 2"  1.500,-- €
  • für den jeden weiteren Kampfhund "Kategorie 2"  1.700,-- €
Voraussetzung

Die rechtwirksame gemeindliche Hundesteuersatzung finden Sie hier

Fristen

Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen.

Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.

Ihre Ansprechpartner
  • Telefon: 08323 9988-230
  •  
  • Zimmer: Nr. 207, Verwaltungsgebäude Kirchplatz 7
  • Etage: 1. OG
Steuerwesen

Aufgaben

  • Festsetzung und Erhebung von Gewerbesteuer
  • Festsetzung und Erhebung von Hundesteuer 
  • Festsetzung und Erhebung von Kur- und Fremdenverkehrsbeitrag (ausgenommen für Vermieter)