Was erledige ich wo?
Jahrespauschalkurbeitrag
Zweitwohnungsbesitzer sind ebenfalls kurbeitragspflichtig. Diese bezahlen eine Pauschale.
Die Stadt Immenstadt i. Allgäu erhebt einen öffentlich rechtlichen Kurbeitrag.
Staatlich anerkannte Kur- und Erholungsorte können von Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, einen Kurbeitrag erheben. Notwendige Rechtsgrundlage ist eine rechtswirksame gemeindliche Kurbeitragssatzung. Beitragspflichtig sind alle Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und die sich nicht aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen in der Gemeinde aufhalten. Der Kurbeitrag wird von Übernachtungsgästen in der Regel über den Vermieter eingehoben. Tagesgäste zahlen den Kurbeitrag zusammen mit Eintrittsgeldern und dergleichen. Zweitwohnungsbesitzer sind ebenfalls kurbeitragspflichtig. An- und Abreisetag werden als ein Tag gewertet.
- Staatliche Anerkennung der Gemeinde als Kur- oder Erholungsort
- Rechtwirksame gemeindliche Kurbeitragssatzung
Kurbeitragssatzung - Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrags (Stand: 01.01.2015) - Aufenthalt zu Kur- oder Erholungszwecken
Art. 7 Kommunalabgabengesetz (KAG)
Kurbeitrag
Der Kurbeitrag ist eine wichtige Stütze für die Orte zur Aufrechterhaltung der touristischen Basisleistungen:
- Unterhalt des Wanderwegenetzes
- Pflege der Grünanlagen
- Pflege der Loipen und Winterwanderwege
- Pflege und Instandhaltung von Liegenschaften wie Hallen- und Freibäder, Häuser des Gastes, Spielplätze etc.
- Betrieb der Tourist-Infos und Gästeämter (Zimmervermittlung, Prospektversand, Beratung der Gäste, Informationen der Vermieter u. a.)
- Erstellung von Gästeprogrammen
- Finanzierung der Allgäu-Walser-Card als Gästekarte mit zahlreichen Angeboten und Vergünstigungen u. v. m.