Was erledige ich wo?
Landeserziehungsgeld, Beantragung
Das Landeserziehungsgeld ist eine Leistung des Freistaates Bayern, die unmittelbar im Anschluss an den Bezug des Elterngeldes gewährt wird.
Landeserziehungsgeld erhalten Mütter oder Väter, die
- ihre Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten in Bayern haben,
- mit dem Kind, für das der Mutter/dem Vater die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben,
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
- den Nachweis der Durchführung der Früherkennungsuntersuchung für Kinder U 6 bzw. U 7 für dieses Kind erbringen und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben (d. h. Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 30 Wochenstunden).
Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz - BayLErzGG)
GVBl. 2007 S. 442; BayRS 2170-3-A
Art. 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)
§ 192 Sozialgesetzbuch V
§ 224 Sozialgesetzbuch V
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [Dateiformat: pdf] Fassung vom 01.05.2010
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