Mair, Michaela
Bauverwaltung
Aufgaben
- Rechtsangelegenheiten
- Feuerbeschau
- Entwicklungsvorhaben Dritter (Beratung, Moderation, Stellungnahmen, Verträge, Öffentlichkeitsarbeit)
- Neubauten / Abbruch
- Stadtplanung
- Bauleitplanung
- Bauanträge / Denkmalpflege
- Erschließungsbeiträge
- Straßenausbaubeiträge
- Wasser- und Kanalanschlussbeiträge
- Feldgeschworenenangelegenheiten
- Feuerbeschau
- Straßen- und Wegerecht
- Hausnummerierungen und Straßenbenennungen
- Wasserrecht
- Mair, Michaela
- Telefon: 08323 9988-441
- E-Mail: m.mair@immenstadt.de
- Zimmer: Nr. 315, Verwaltungsgebäude Kirchplatz 7
- Etage: 2.OG
Aufgaben
Die Beseitigung einer baulichen Anlage muss, sofern sie nicht verfahrensfrei ist, angezeigt werden.
Verfahrensfrei, d. h. ohne Anzeige-, Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren, dürfen beseitigt werden:
- Anlagen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen (vgl. Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO),
- Freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 (= land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt maximal 400 m²) und der Gebäudeklasse 3 (= Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und mehr als zwei Nutzungseinheiten oder mit Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 400 m²),
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Quelle: BayernPortal.de
Für neue Bauvorhaben oder die Nutzungsänderung bestehender Gebäude ist in der Regel ein Bauantrag erforderlich.
Generell bedarf die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung.
Feldgeschworene wirken bei der Kennzeichnung von Grenzen in der Örtlichkeit (Abmarkung) mit. Eine Feldgeschworenentätigkeit kann durch Grundstückseigentümer beantragt oder durch den Bürgermeister angeordnet werden.